Kommunale Ehrenämter: Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder können beitragspflichtig sein
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über die Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus kommunalen Ehrenämtern in der freiwilligen Krankenversicherung zu entscheiden.
Im zu entscheidenden Fall war der Kläger hauptberuflich selbstständiger Unternehmer und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierneben war er kommunalpolitisches, ehrenamtliches Mitglied eines Stadt- sowie eines Kreistags. Für diese Tätigkeit erhielt er monatliche Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Die steuerpflichtigen Beträge aus dieser Tätigkeit wurden im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit ausgewiesen.
Die Krankenkasse berücksichtigte diese Einkünfte bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er vertrat die Auffassung, dass seine kommunale Mandatstätigkeit keine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei und eine Beitragspflicht ehrenamtliches Engagement benachteilige.
Das BSG bestätigte die Beitragserhebung und wies die Revision des Klägers zurück. Der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind demnach bei einem freiwillig gesetzlich Krankenversicherten als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Dies liegt darin begründet, dass das sozialversicherungsrechtliche Arbeitseinkommen in der Regel nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften für selbstständig Tätige ermittelt wird. Werden Einnahmen steuerrechtlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eingeordnet, ist dieser Gewinn grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu behandeln.
Der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn soll grundsätzlich übernommen werde und eigenständige sozialversicherungsrechtliche Gewinnermittlungen vermieden werden.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob die kommunale Mandatstätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Einkünfte einkommensteuerrechtlich als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden. Das BSG weist damit die Sichtweise zurück, dass zunächst unabhängig vom Steuerrecht die Prüfung stattfinden muss, ob ein kommunales Ehrenamt sozialversicherungsrechtlich überhaupt als selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.
Auch der Umstand, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird, spielt laut BSG keine Rolle und nimmt eine Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck an, was für die einkommensteuerrechtliche Einordnung als selbstständige Tätigkeit ausreichen kann. Der steuerpflichtige Teil der Entschädigungen bleibt demnach Arbeitseinkommen. Der steuerfreie bleibt unberücksichtigt.
Das Urteil ist insbesondere für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler relevant, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind sowie gleichzeitig ein kommunales Ehrenamt ausüben. Bei diesen können sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.
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