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Umsatzsteuerfreiheit für unmittelbare Schul- und Bildungsleistungen

Anfang des Jahres 2025 war eine Neuregelung zur Umsatzsteuerfreiheit für unmittelbare Schul- und Bildungsleistungen in Kraft getreten, da diese den EU-Vorgaben angepasst wurde. In der Praxis hat die Neuregelung zu Unklarheiten geführt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat daher am 24.10.2025 eine neue Verwaltungsanweisung mit einer Übergangsregelung veröffentlicht und diese auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen angepasst.

Hiernach wird es nicht beanstandet, wenn Umsätze aus Bildungsleistungen, die vor dem 1.1.2028 ausgeführt wurden bzw. noch werden, entsprechend den bis zum 31.12.2024 geltenden Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses als umsatzsteuerfrei bzw. umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Erbringung von unmittelbaren Schul- und Bildungsleistungen betraut sind, gelten für diese Leistungen als von der Umsatzsteuer befreit. Folgende Leistungen sind demnach umsatzsteuerfrei: Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung.

Für Privatlehrer wurde ein separater Befreiungstatbestand aufgenommen.
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