Vermögensverlust durch Trickbetrug stellt keine außergewöhnliche Belastung dar
Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 2.9.2025 entschieden, dass ein durch einen Trickbetrug erlittener Vermögensverlust von dem steuerpflichtigen Opfer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann.
Die 77-jährige Steuerpflichtige hatte 50.000 € nach dem Anruf eines vermeintlichen Rechtsanwalts an einen Boten ausgehändigt, in dem Glauben, damit eine vermeintliche Untersuchungshaft ihrer Tochter zu verhindern, die angeblich einen tödlichen Unfall verursacht haben sollte. Dies wurde der Steuerpflichtigen telefonisch durch einen sog. Schockanrufer mitgeteilt und das Geld gefordert, welches die Steuerpflichtige dann zahlte, nachdem sie es zuvor von der Bank abgehoben hatte.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass es sich um einen Trickbetrug gehandelt hatte, erstattete die geschädigte Steuerpflichtige Strafanzeige. Der Täter konnte nicht ermittelt werden, das Strafverfahren wurde eingestellt.
Die Steuerpflichtige erzielte im Veranlagungszeitraum neben ihren Renteneinkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und beantragte die Berücksichtigung des durch den Trickbetrug erlittenen Schadens als außergewöhnliche Belastung.
Dies lehnte die Finanzverwaltung jedoch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Steuerpflichtigen ein Alternativverhalten zur Verfügung gestanden habe, anstatt das Geld einem Fremden an der Tür zu geben. Diese trug vor, dass sie sich in einer Zwangslage befunden habe.
Das FG hat die Klage der Steuerpflichtigen mit der Begründung abgewiesen, dass objektiv eine zumutbare Handlungsalternative vorlag, nämlich zunächst die Tochter oder die Polizei anzurufen. Selbst wenn die Tat geschehen wäre und wie durch die Täter am Telefon behauptet, eine Untersuchungshaft angeordnet worden wäre, hätte die Klägerin aufgrund eines gesicherten rechtsstaatlichen Verfahrens davon ausgehen können, dass für ihre Tochter keine Gefahr für Leib oder Leben bestanden hätte.
Auch fehle es an der Zwangsläufigkeit des Schadens, den die Klägerin erlitten hatte, da diese sich in keiner Zwangslage befunden habe, sondern zufällig ausgewählt worden war. Die Aufwendungen waren demnach auch nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe, nämlich Opfer eines Betrug zu werden, was jeden treffen könne. Auch habe es sich nicht um einen Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs gehandelt, da die Klägerin den Betrag liquide zur Verfügung gehabt habe.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Bislang ist keine höchstrichterliche Klärung der steuerlichen Behandlung von Betrugsopfern durch sog. Schockanrufe herbeigeführt worden, obwohl viele Menschen Opfer werden und hierdurch finanzielle Verluste erleiden.
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