BFH: Kindergeld nach dem Brexit
Am 31.1.2020 hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen, der sogenannte Brexit, und ist seither Drittland, was nach Beendigung des Übergangszeitraums am 31.12.2020 zu Änderungen im Bereich des Steuer- und Familienleistungsrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten geführt hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen auch nach Ende des Übergangszeitraums weiterhin die europäischen Regelungen zur Koordinierung von Familienleistungen, insbesondere zum Kindergeld, anzuwenden sind.
Dabei geht es insbesondere um zwei EU-Vorschriften, zu grenzüberschreitenden Sachverhalten. Es geht einerseits um die Frage, welcher Staat für die Zahlung von Familienleistungen vorrangig zuständig, welcher Staat wann nachrangig zuständig ist und für den Fall der Nachrangigkeit ggf. einen Differenzbetrag zu zahlen hat sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen Familienleistungen grenzüberschreitend gezahlt werden.
Durch den Brexit ist die Frage in den Vordergrund gerückt, für welche bereits bis zum 31.12.2020 bestehenden grenzüberschreitenden Konstellationen ab dem 1.1.2021 die EU-Regelungen weiterhin gelten. Hierzu hat der BFH klargestellt, dass nicht pauschal für alle Sachverhalte mit Bezug zu Großbritannien die europäischen Koordinierungsvorschriften weitergelten. Vielmehr kommt es hier darauf an, ob der konkrete Fall von den Bestandsschutzregeln des Austrittsabkommens erfasst ist bzw. war. In der Regel geht es hierbei um Konstellationen, in denen sich Familienangehörige in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, z. B. das Kind oder dessen Mutter, während sich die Person, von der der Anspruch abgeleitet wird, z. B. der Vater sich als zugleich Drittstaatsangehöriger, nicht in einer solchen Situation befindet. Die neuen Koordinierungsvorschriften können nur von den alten Koordinierungsvorschriften abgeleitet werden und Ansprüche aus Bestandsschutz herleiten, wenn die Voraussetzungen für die alten Vorschriftten bereits vor Beendigung der Übergangszeitraums gegeben waren.
Im vorliegenden Fall konnte der BFH keine abschließende Entscheidung treffen und hat zur weiteren Sachverhaltsfeststellung das Verfahren an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen.
Das bedeutet für Kindergeldfälle mit Großbritannienbezug, dass zunächst festgestellt werden muss, welche Staatsangehörigkeit die beteiligten Personen haben, wo Eltern und Kinder wohnen, welchem Sozialversicherungssystem die maßgeblichen Personen unterliegen und ob die grenzüberschreitende Situation bereits am 31.12.2020 bestand.
Erst danach lässt sich bestimmen, ob und ggf. welche europäischen Koordinierungsregelungen weiterhin anwendbar sind, ob Bestandsschutz und ein Anspruch auf die Zahlung von Familienleistungen oder Differenzgeldern besteht.
Es kommt demnach nicht nur auf die aktuellen Wohnsitzstaaten an. Es sind die Staatsangehörigkeiten der Eltern und der Kinder festzustellen sowie die Wohnsitzstaaten der Familienmitglieder vor und nach dem 31.12.2020 sowie die Erwerbstätigkeiten und Sozialversicherungen beider Elternteile zum Ende des Übergangszeitraums. Es ist zu prüfen, ob die grenzüberschreitende Situation seitdem ununterbrochen fortbesteht bzw. welche konkrete Bestandsschutzregel des Austrittsabkommens zutrifft. Erst dann wird die Rangfolge der zuständigen Staaten, ein möglicher Kindergeldanspruch bzw. Differenzkindergeld bestimmt.
In Einspruchsverfahren sollte ausdrücklich auf dieses Verfahren Bezug genommen werden.
zurück