Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte im ersten Rechtszug in einem Fall entschieden, dass Erstattungszinsen, die ein Steuerpflichtiger auf Gewerbesteuererstattungsansprüche erhält, als Betriebseinnahmen steuerpflichtig sind.
Dies sah der Steuerpflichtige anders, denn Nachzahlungszinsen, die ein Steuerpflichtiger zu leisten hat, sind im Gegensatz dazu nicht aus Betriebsausgabe abzugsfähig, was seiner Meinung nach eine Ungleichbehandlung darstelle.
Da das FG die Revision zugelassen hatte, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in der Sache. Der BFH schloss sich jedoch sowohl dem Finanzamt als auch dem Urteil des erstinstanzlichen FG an, dass Zinsen auf eine Gewerbesteuererstattung bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen sind und als steuerpflichtig zu behandeln, auch, wenn der entgegengesetzte Fall, dass Nachzahlungszinsen vom Abzug als Betriebsausgabe nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes ausgenommen sind.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Während einer Außenprüfung war aufgefallen, dass der Kläger die Erstattungszinsen zwar bei der Gewinnermittlung erfasst hatte, diese außerhalb der Bilanz aber wieder in Abzug gebracht hatte.
Der BFH sah eine Ungleichbehandlung zwischen der Berücksichtigung von Erstattungszinsen bei der Gewinnermittlung und dem Verbot des Betriebsausgabenabzugs bei Nachzahlungszinsen als rechtmäßig an, dass es sich um ungleiche Sachverhalte handele. Erstattungszinsen seien als ein Ausgleich für den vorübergehenden Entzug von Kapital aus dem Unternehmen anzusehen. Dieser sei betrieblich veranlasst und die Erstattung daher eine Betriebsausgabe. Im Gegensatz dazu seien Nachzahlungszinsen mit Darlehenszinsen für Kapitalnutzung zu vergleichen, obwohl keine betriebliche Notwendigkeit bestanden hätte. In diesem Fall wären bei der Inanspruchnahme eines betrieblichen Darlehens die Zinsen ebenfalls nicht abzugsfähig, weil sie nicht betrieblich veranlasst seien
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