Änderung im Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherung ab 1.7.2026
Minijobs sind für den Minijobber grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Dies gilt jedoch nur für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht eine Versicherungspflicht. Die Höhe der Beiträge hängt davon ab, ob es sich um einen Minijob im gewerblichen Bereich handelt oder einen im privaten Haushalt.
Im gewerblichen Bereich beträgt der Arbeitgeberanteil regelmäßig 15 % (zzgl. Umlagen) des Bruttogehalts. Der Arbeitnehmer trägt in diesem Fall die Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,6 %, also 3,6 %. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt allerdings bei 175 €. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch bei einem Bruttogehalt von unter 175 € im Regelfall einen Beitrag von 3,6 % aus 175 € zahlen muss. Die Mindestbemessungsgrundlage kann z. B. entfallen, wenn der Minijobber bereits zusätzlich eine rentenversicherungspflichtige Haupttätigkeit ausübt.
Im privaten Bereich zahlt der Arbeitgeber lediglich einen Anteil von 5 %, während der Arbeitnehmer einen höheren Anteil von 13,6 % zahlen muss.
Der Minijobber kann auf seine Rentenversicherungspflicht verzichten, dann zahlt er keine 3,6 % bzw. 13,6 % als eigenen Beitrag, erhält im Gegenzug aber später auch keine Rentenzahlung bezogen auf diesen Minijob.
War es bislang so, dass ein Arbeitnehmer nach einem Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht für die Dauer des Minijob-Arbeitsverhältnisses an diese Entscheidung gebunden war, wenn er sich einmal für den Verzicht entschieden hatte, kann der Arbeitnehmer ab 1.7.2026 einmal im Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft von einem Verzicht zur Rentenversicherungspflicht wechseln. Tut er dies, bleibt er dann allerdings an diese Entscheidung gebunden. Diese Entscheidung gilt nur einheitlich für mehrere Minijobs. Insoweit bleibt es wie gehabt.
Die Vorteile durch die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht sind u. a. der Erwerb von Rentenansprüchen bzw. Rentenpunkten sowie das Erfüllen der Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden. Nach der Aufhebung zahlt der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag, der Minijobber zusätzlich einen Eigenanteil. Den Antrag muss der Arbeitgeber dokumentieren und zu den Entgeltunterlagen nehmen. Die Lohnabrechnung ist anzupassen und die geänderten Meldungen sind bei der Minijob-Zentrale anzugeben.
Bei mehreren Minijobs gleichzeitig, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erfolgen. Rentenrechtliche Vor- und Nachteile sollten von der Deutschen Rentenversicherung beurteilt werden bzw. der Arbeitgeber sollte diesbezüglich an die Deutsche Rentenversicherung verweisen.
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