Einkommensteuer: Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen, denen ein Steuerpflichtiger sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, stellen eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensbesteuerung dar, sofern sie den Umständen nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Sofern der Steuerpflichtige im Zuge der Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung stellt, sind Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen, soweit sie das Maß des Zumutbaren beim Steuerpflichtigen übersteigen und zwangsläufig höher sind als bei der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer anderer Steuerpflichtiger.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen eigenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein müsse, da die Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Tod bei diesen zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen könne, sodass einer vorgezogenen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfe.
Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und wiesen nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen gerichtete Klage ab.
Das FG entschied, dass der Kläger nicht zur Vorabzahlung seiner eigenen Bestattung verpflichtet sei. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Vielmehr seien die Erben verpflichtet, die Kosten nach dem Tod des Klägers zu begleichen, vorrangig aus dem Nachlass. Eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung sei daher auch bei den Erben nachrangig. Auch eine sittliche Pflicht zur Übernahme der eigenen Bestattungskosten gebe es nicht, diese könne nur gegenüber Dritten angenommen werden.
Da die Notwendigkeit, bestattet zu werden und die Kosten zu tragen, jeden Steuerpflichtigen und jeden Erben treffe, seien dem Kläger auch keine zwangsläufig größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
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