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BFH: Sonderausgabenabzug ist nicht vererbbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Streitfall entschieden, dass die steuerlichen Abzugsbeträge für Aufwendungen an einem selbstgenutzten Baudenkmal im Rahmen des Sonderausgabenabzugs grundsätzlich nicht auf den Erben übergehen, wenn der begünstigte Steuerpflichtige während des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt.

Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatten die Eltern ein Baudenkmal umfassend saniert und hierfür die spezielle Steuervergünstigung für Baudenkmale genutzt. Nach dem Tod des Vaters erbte der Sohn einen Anteil an dem Objekt und übernahm später weitere Anteile. Er wollte die noch nicht ausgeschöpften Abzugsbeträge seines verstorbenen Vaters geltend machen. Das Finanzamt, das erstinstanzliche Finanzgericht und schließlich auch der BFH lehnten dies ab, da es sich um eine personenbegünstigte Steuerbegünstigung handelt, die dem Steuerpflichtigen, in diesem Fall dem Vater, selbst entstanden sind. Da mit dem Tod des Vaters die Eigenschaft als selbstständiges Rechtssubjekt desjenigen endet, der die wirtschaftlichen Belastungen getragen hat, ist eine Übertragung nur möglich, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Das ist bei der genannten Sachverhaltslage jedoch nicht der Fall.

Eine gesetzliche Sonderregelung gibt es nur für den zusammenveranlagten Ehegatten, jedoch begrenzt auf den Eigentumsanteil des Überlebenden.
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