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Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 10.9.2026 veröffentlichtem Urteil vom 11.6.2026 entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 € bei Arbeitnehmern verfassungsgemäß ist.

Der Kläger erhielt im Jahr 2022 als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die EPP i. H. v. 300 €. In der Lohnsteuerbescheinigung wurde diese als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen und vom Finanzamt entsprechend als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt. Der Arbeitnehmer hielt die Besteuerung für verfassungswidrig und erhob Klage.

Nachdem die Klage in erster Instanz ohne Erfolg blieb, legte der Kläger Revision beim BFH ein. Der BFH wies die Revision jedoch zurück. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist demnach steuerpflichtig. Die Besteuerung ist nach dem Urteil des BFH auch verfassungsgemäß. Der BFH versteht die EPP als sog. staatliche „Nettosubvention“: Durch den individuellen Steuersatz sollte nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass Bezieher niedriger Einkommen stärker entlastet werden als Bezieher höherer Einkommen.

Der BFH betrachtet die EPP als freiwillige staatliche Leistung zur Abfederung der 2022 stark gestiegenen Energiekosten. Sie sollte von vornherein nicht jedem Anspruchsberechtigten netto in gleicher Höhe verbleiben. Die unterschiedliche Nettoentlastung aufgrund der Steuerprogression hält der BFH für sachlich gerechtfertigt. Der sozialpolitische Gedanke stand für den Gesetzgeber im Vordergrund.

Der BFH sah auch eine Gleichbehandlung im Vergleich zu Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten, da auch diese nur eine um die Einkommensteuer gekürzte Nettosubvention erhielten. Auch sah der BFH die Einbindung der EPP als verfassungsgemäß an.
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